§ 12    Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindestanforderung

2. Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

3. Vorbereitung der Generalversammlung.

4. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

6. Verwaltung des Vereinsvermögens.

7. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


§ 13    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmann/Obfrau und des/der Schriftführer/in, in Geldangelegenheiten (=vermögenswert Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau und des/der Kassier/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand

6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der  Schriftführer/in oder des/der Kassier/in ihre Stellvertreter/innen.

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